Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die wir dem Vertragspartner zugänglich gemacht haben. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung werden diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als vertragliche Vereinbarung vom Vertragspartner anerkannt. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.

Unsere Mitarbeiter und andere von uns beauftragte Personen sind weder bevollmächtigt noch berechtigt, Vereinbarungen mündlich zu treffen. Nur die von uns schriftlich vereinbarten oder schriftlich 

bestätigten Vertragsinhalte und Vereinbarungen sind für uns bindend. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen einer sonstigen Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und uns durch rechtskräftiges Urteil als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Liefer- oder Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck entsprechende Ersatzregelung.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und basieren auf den am Angebotstag gültigen Kostenfaktoren. Im Fall der Änderung einzelner Kostenfaktoren behalten wir uns das Recht einer Preisanpassung vor. Die Preise gelten ab Werk. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Kosten für die Verpackung und für die Transportversicherung sowie die Mehrwertsteuer werden gesondert in Rechnung gestellt. Auch alle Frachtsonderkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die vereinbarten Preise haben nur Gültigkeit für das jeweilige Angebot, nicht aber für entsprechende Nachbestellungen.

Unabhängig vom Wareneingang sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Wir behalten uns das Recht vor, die Entgegennahme von Wechseln abzulehnen. Im Rahmen von bereits erbrachten Teilleistungen sind wir berechtigt, entsprechende Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.

Bei Zahlungsverzug werden dem Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 2% p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in der oben genannten Höhe entstanden ist. Die Vorschrift des § 353 HGB bleibt unberührt. Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, sind darüber hinaus alle weiteren, offenen Forderungen ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit sofort zahlbar.

Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Vertragspartners handelt.

 

3. Lieferfristen

Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht von der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferzeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse oder Störungen, die wir trotz nach den Umständen des Einzelfalls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, entsprechend. Der Vertragspartner ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen Gründen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns durch schriftliche Anzeige eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen verspäteter Lieferung sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Teillieferungen sind zulässig und werden jeweils als getrenntes Geschäft behandelt und abgerechnet.

 

4. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile (Verlassen des Werkes/Lagers) bzw. mit der Übergabe an den Versandbeauftragten auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

5. Maße, Farbtöne und Gewichte

Die angegebenen Maße, Farbtöne und Gewichte sind nur annähernde Werte und Bezeichnungen. Abweichungen sind nach geltender Übung zulässig. Abbildungen und Zeichnungen sind ebenfalls unverbindlich, Konstruktionsabänderungen behalten wir uns vor.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung bleiben die Liefergegenstände unser Eigentum, auch wenn sie zum Weiterverkauf bestellt worden sind oder dem Vertragspartner ein Zahlungsziel gewährt worden ist. Wir behalten uns darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand solange vor, bis alle Zahlungsverpflichtungen auch aus anderen Verträgen durch den Vertragspartner erfüllt sind. Im Falle der Be- oder Verarbeitung tritt das Mieteigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen an Stelle des Eigentums an den gelieferten Waren. § 950 BGB findet keine Anwendung.

Bei Verarbeitung mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Vertragspartner steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zu.

Die dem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware rechtlich zustehenden Forderungen tritt dieser sämtlich in Höhe unserer Ansprüche an uns zur Sicherheit ab. Dies ist unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach einer Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wir erklären hiermit die Annahme der Abtretung.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache.

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zur Sicherung unserer Ansprüche zurückzunehmen. Die Zurückforderung und Zurücknahme der Ware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns schriftlich erklärt wird.

Der Vertragpartner darf den Liefergegenstand vor vollständiger Zahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich per Telefax zu benachrichtigen.

Die Rechte, insbesondere Urheberrechte und Eigentumsrechte, an Unterlagen, technischen Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die von uns mitgeliefert oder ausgehändigt werden, verbleiben bei uns. Sie gehen nicht an den Vertragspartner über. Eine Weitergabe an Dritte ist dem Vertragspartner nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 

7. Mängelrüge und Gewährleistung

Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware, zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind spätestens 14 Tage nach Feststellung zu rügen. Die Rüge bedarf der Schriftform. Nach Ablauf von 6 Monaten – vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet – sind Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners grundsätzlich ausgeschlossen.

Trifft die Mängelanzeige rechtzeitig bei uns ein, und stellt sich heraus, dass der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war oder ihm eine zugesicherte Eigenschaft fehlte, haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollten wir nicht innerhalb einer vom Vertragspartner gesetzten, angemessenen Frist von einem dieser Rechte Gebrauch machen, so steht dem Käufer wahlweise das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Gleiches gilt für den Fall, dass wir mit der Mängelbeseitigung nach erfolgter Nachfristsetzung schuldhaft in Verzug geraten. Verweigert der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt eine neue Laufzeit der Gewährleistungsfrist. Ersetzte Teile bleiben bzw. werden unser Eigentum. Für Teile, die wir lediglich in den Liefergegenstand eingebaut haben, gilt lediglich die Gewährleistungsfrist, die auch der Vorlieferant uns eingeräumt hat. Nach Ablauf dieser Gewährleistungsfrist sind auch Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners uns gegenüber ausgeschlossen.

Hat ein Dritter ohne unsere Genehmigung oder Zustimmung eine Instandsetzung oder Änderung am Liefergegenstand vorgenommen, sind jegliche Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Gewährleistungsansprüche, uns gegenüber ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners uns gegenüber wegen Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn der Anspruch nicht auf uns vorzuwerfendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

In diesen Fällen wird dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht eingeräumt, das innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen bei uns schriftlich ausgeübt werden muss.

Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Schadensersatzansprüche, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware (Aliud-Lieferung).

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 65549 Limburg/Lahn.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist 65549 Limburg/Lahn.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland